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EPR in Ungarn: Was Online-Händler 2026 wissen müssen
Von EPRIVA Redaktion · fachlich geprüft · aktualisiert 27.09.2026
Kurz gesagt
Wer Waren nach Ungarn verkauft, unterliegt seit Juli 2023 in der Regel der ungarischen erweiterten Herstellerverantwortung: Registrierung, Klassifizierung (KF-Codes) und eine Meldung pro Quartal. Ausländische Online-Händler erfüllen diese Pflichten über einen Bevollmächtigten in Ungarn.
Wer ist betroffen?
Betroffen sind Unternehmen, die Produkte oder verpackte Waren erstmals auf den ungarischen Markt bringen – auch aus dem Ausland, etwa über den eigenen Webshop oder Marktplätze wie Amazon und Kaufland.
Welche Pflichten gelten?
Registrierung bei OKIR und MOHU, Zuordnung jeder Produkt- und Verpackungskomponente zu einem Stoffstrom und KF-Code, sowie eine Quartalsmeldung – jeweils bis zum 20. des Folgemonats.
Was passiert bei Verstößen?
Für nicht gemeldete Mengen sieht die ungarische Bußgeldverordnung ein Bußgeld in Höhe von 50 % der darauf entfallenden EPR-Gebühr vor – zusätzlich zur Gebühr selbst.
Quellen
- Regierungsverordnung 80/2023. (III. 14.) Korm., § 10
- Verordnung 33/2025. (XI. 28.) EM, Anlage 4
- Regierungsverordnung 271/2001. (XII. 21.) Korm., § 2 Abs. 12–13